Einschränkung des freien Betretungsrechts im Stadtwald Todtnau zum Schutz gefährdeter Wildtiere
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 20.06.2024 das Betretungsrecht in Teilen des stadteigenen Waldes durch Sperrung nach § 38 Abs. 1 Landeswaldgesetz wie folgt eingeschränkt:
- Das Betretungsrecht im Stadtwald Todtnau wird zum Schutz gefährdeter Tiere, insbesondere des Auerwildes, eingeschränkt.
- Die Einschränkungen gilt für den Bereich Kapfenberg/Stübenwasen mit rund 404 ha. Betroffen sind die nachfolgenden Grundstücke oder Teilflächen der nachfolgenden Grundstücke633, 633/1, 891, 892 und 893 der Gemarkung Todtnauberg und 951, 1418, 1420/1, 1244 und 1245 der Gemarkung Todtnau sowie auf dem Flurstück 174/4 der Gemarkung Feldberg. Der Verlauf der Schutzgebietsfläche ist in der untenstehenden Karte gekennzeichnet. Die geplante Erweiterung kann dieser entnommen werden.
- Der Wald darf zum Zwecke der Erholung in der Zeit vom 01. November bis zum 15. Juli nur auf befestigten Wegen (Fahrwege), markierten Wanderwegen und markierten Loipen betreten werden. Insbesondere sind Variantenabfahrten mit Ski, Snowboard, Schneeschuhen, Tourenski oder Fahrrad untersagt.
- Ordnungswidrig nach § 83 Absatz 2 Nr. 2 Landeswaldgesetz in Verbindung mit § 37 Absatz 4 Nr. 3 Landeswaldgesetzt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Sperrung verstößt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit Geldbuße bis 2.500 €, in besonders schweren Fällen bis 10.000 € geahndet werden (§ 83 Absatz 4 Landeswaldgesetz).
- Die Genehmigung der unteren Forstbehörde nach § 38 Abs. 1 Landeswaldgesetz zu obigen Einschränkungen ist am 17.10.2024 erteilt worden.
Rechtbehelf:
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Stadt Todtnau mit Sitz in Todtnau, Rathausplatz 1, 79674 Todtnau eingelegt werden.
Todtnau, den 31.10.2024
Bürgermeisteramt:
Oliver W. Fiedel, Bürgermeister
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